Etschbacher & Partner
Wirtschafts- und Steuerberatungs OG

Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung: Zufluss-Abfluss-Prinzip

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht zum Zeitpunkt des Entstehens, sondern zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Soweit daher der Geldfluss eine bereits früher entstandene Forderung oder Verbindlichkeit betrifft, kommt es zu einer Erfassung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben erst am Zeitpunkt des Geldflusses.
Beispiel: Ein Lebensmittelhändler bleibt im Jahr 2023 infolge Geldknappheit eine Rechnung eines Lieferanten schuldig. Er hat 2023 (im Unterschied zum Bilanzierer) noch keine Betriebsausgabe. Er bezahlt im Jahr 2024. Es liegt im Jahr 2024 eine Betriebsausgabe vor.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die Regelungen fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungs­kosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

Aufzeichnungspflicht

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind aufzuzeichnen und zum Ende eines Jahres zusammenzurechnen.
Betriebsausgaben müssen in einer Beilage zur Steuererklärung gruppenweise gegliedert dargestellt werden.

Anlagevermögen

Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern dürfen nicht im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Sie sind im Anlagenverzeichnis zu erfassen und bei Abnutzbarkeit im Wege der AfA abzusetzen. Bei Nichtabnutzbarkeit stellen sie bloß einen „Merkwert“ für ein späteres Ausscheiden dar.

Veräußert ein E-A-R ein Anlagegut, so ist ebenso wie bei der Bilanzierung

  • der Veräußerungserlös als Betriebseinnahme zu erfassen und
  • der Restbuchwert (nach Vornahme der AfA für das Jahr der Veräußerung) als Betriebsausgabe

abzusetzen.

Anzahlungen

Erhaltene Anzahlungen sind Betriebseinnahmen, gegebene Anzahlungen sind (außer sie betreffen Anlagevermögen) Betriebsausgaben, ebenso werden Vorschüsse und A-conto-Zahlungen behandelt.

Darlehen

Weder die Hingabe noch der Empfang oder die Rückzahlung eines Gelddarlehens führen beim Darlehensnehmer bzw. Darlehensgeber zu Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Zinsen hierfür sind hingegen Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Der Verlust eines betriebsbedingt gewährten Darlehens ist Betriebsausgabe. Der Erlass eines aus betrieblichen Gründen aufgenommenen Darlehens führt trotz mangelndem Geldzufluss zu einer Betriebseinnahme.

Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer

Es gibt einige wesentliche Unterschiede zwischen diesen Gewinnermittlungsarten, unter anderem:

  • Rechnungsabgrenzungsposten können beim E-A-R nicht gebildet werden, da Betriebsausgaben erst am Zeitpunkt des Abflusses gewinnwirksam werden.
  • Rückstellungen können beim E-A-R nicht gebildet werden. Eine Ausnahme bildet die Abfertigungsrückstellung in Form eines steuerfreien Betrages. Bei den zur Deckung der Abfertigungsrückstellung (steuerfreien Betrages) angeschafften Wertpapieren handelt es sich um (nicht abnutzbares) Anlagevermögen, dessen Anschaffungskosten auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht nach Maßgabe der Verausgabung als Aufwand abgesetzt werden können, sondern zu aktivieren sind.
  • Eine Teilwertabschreibung ist beim E-A-R nicht zulässig, wohl aber eine Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung. Eine Wertminderung ohne Verkürzung der Nutzungsdauer führt zu keiner „vorzeitigen Abschreibung“.
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind auch nicht dazu verpflichtet am Jahresende eine Inventur zu machen.

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

zum Seitenanfang
Etschbacher & Partner Wirtschafts- und Steuerberatungs OG - Tamsweg work Forstamtsgasse 6 5580 Tamsweg Österreich work +4364742530 fax +436474253016 http:/www.etschbacher.at/
Etschbacher & Partner Wirtschafts- und Steuerberatungs OG - Schladming work Schulgasse 158 8970 Schladming Österreich work +43368720830 http:/www.etschbacher.at/
Etschbacher & Partner Wirtschafts- und Steuerberatungs OG - St. Michael work Murtalstraße 507 5582 St. Michael Österreich work +436474253050 http:/www.etschbacher.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369