Die Klägerin besuchte zweimal an einem Tag die Ambulanz wegen Bauchschmerzen – einmal am Nachmittag sowie am Abend. Sie wurde jeweils untersucht und mit Schmerzmitteln behandelt – die wiederum eine deutliche Besserung zeigten. Eine stationäre Aufnahme erfolgte nicht. Zwei Tage später überwies sie der wegen dieser Beschwerden konsultierte Hausarzt in das Krankenhaus, wo am selben Tag eine Operation erfolgte und ein akuter Blinddarmdurchbruch diagnostiziert wurde.
Daraufhin begehrte die Klägerin Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Folgeschäden. Für die Beurteilung, ob die Ärzte in der Notfallambulanz lege artis behandelt haben, ist ausschlaggebend, ob jene Sorgfalt aufgewendet wurde, welche von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in dieser konkreten Situation erwartet werden konnte.
Rechtliche Beurteilung
Während der ärztlichen Behandlung in der Notfallambulanz bestand noch kein Verdacht einer Blinddarmentzündung und wäre diese auch nicht bei „ganz genauer Untersuchung der Region“ erkennbar gewesen. Der Blinddarmdurchbruch wurde erst intraoperativ erkannt.
Das Erstgericht bestätigte die Entscheidung. Im Ergebnis war daher den behandelnden Ärzten kein Kunstfehler unterlaufen und auch die Aufklärung über eine mögliche Blinddarmentzündung war nicht zu beanstanden.
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