Das Frühwarnsystem im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) verpflichtet Arbeitgebende, potenzielle Kündigungen 30 Tage vor deren Ausspruch der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle schriftlich zu melden. Ziel dieser Maßnahme ist es, dem AMS (Arbeitsmarktservice) die Möglichkeit einzuräumen, durch Einsatz gezielter Maßnahmen wie Förderungen, Beratungen oder Umschulungsprogramme eine eintretende Arbeitslosigkeit frühzeitig zu vermeiden.
Verpflichtende Anzeige
Bei Arbeitgeber-Kündigungen hat in nachfolgenden Fällen eine Anzeige an das AMS zur erfolgen:
Betriebe mit 20 – 100 Beschäftigten: ab 5 Beschäftigten
Betriebe mit 100 – 600 Beschäftigten: ab 5 von 100 Beschäftigten
Betriebe mit mehr als 600 Beschäftigten: ab 30 Beschäftigten
ab 5 Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: Saisonbetriebe)
Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.
Zustimmungspflicht des AMS
Nur in Ausnahmefällen (Gefährdung des Fortbestandes, Vorliegen eines Sozialplans) können frühwarnpflichtige Kündigungen vor Einlangen der Anzeige oder nach Einlangen der Anzeige innerhalb der 30-Tage-Frist ausgesprochen werden, wenn die vorherige Zustimmung des Landesdirektoriums des AMS vorliegt. In allen anderen Fällen sind allenfalls ausgesprochene Kündigungen ungültig.
Etschbacher & Partner Wirtschafts- und Steuerberatungs OG - TamswegworkForstamtsgasse 65580TamswegÖsterreichwork+4364742530fax+436474253016http:/www.etschbacher.at/
Etschbacher & Partner Wirtschafts- und Steuerberatungs OG - SchladmingworkSchulgasse 1588970SchladmingÖsterreichwork+43368720830http:/www.etschbacher.at/
Etschbacher & Partner Wirtschafts- und Steuerberatungs OG - St. MichaelworkMurtalstraße 5075582St. MichaelÖsterreichwork+436474253050http:/www.etschbacher.at/
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Erfahren Sie mehr